Straßenbeiträge

Zum Thema Straßenbeiträge hat die SPD Kronberg eine Pressemitteilung veröffentlicht, die sie hier nachlesen können.

Da es zum Thema "Wiederkehrende Straßenbeiträge" immer wieder Fragen gibt, haben wir hier die häufigsten Fragen in einerm FAQ zusammengestellt und beantwortet.

 

FAQ
Wiederkehrende Straßenbeiträge: Fragen und Antworten.

Was beeinflusst die Höhe wiederkehrender Straßenbeiträge?
Der wiederkehrende Beitrag setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Dazu gehören Grundstücksgröße, Nutzungsart des Grundstücks, Anzahl der Geschosse sowie der Beitragssatz für das entsprechende Abrechnungsgebiet.

Was sind wiederkehrende Straßenbeiträge?

Dass Grundstückseigentümer*innen für Straßenerneuerungen zu sogenannten Straßenbeiträgen herangezogen werden, ist nichts Neues. Bisher gab es in Hessen jedoch nur die Möglichkeit, einen Teil der Kosten dieser Maßnahmen auf die direkt betroffenen Grundstückseigentümer umzulegen. Hierbei kamen auf einen Grundstückseigentümer vier- bis fünfstellige Beiträge mit sofortiger Fälligkeit zu. Seit dem 1. Januar 2013 lässt das Hessische Gesetz über kommunale Abgaben jedoch auch alternativ eine solidarische Umlegung von Kosten solcher Maßnahmen auf ganze Ortsteile, nicht jedoch auf das gesamte Gemeindegebiet, zu. Hierdurch sinkt der Beitragssatz erheblich auf in der Regel nicht mehr als 100 € pro Jahr, wird dafür jährlich wiederkehrend erhoben. Diese Alternative heißt deshalb wiederkehrender Straßenbeitrag. Straßenbeiträge sind jedoch nicht zu verwechseln mit Erschließungsbeiträgen, die (nach wie vor) für die erstmalige Herstellung einer Straße (z.B. in Neubaugebieten) direkt von den Grundstückseigentümern zu tragen sind.

Können Vermieter*innen die wiederkehrenden Straßenbeiträge auf ihre Mieter umlegen?

Zwar erweckt der wiederkehrende Straßenbeitrag aufgrund seiner Bezeichnung, Fälligkeit und Dauerhaftigkeit den Eindruck, dass es sich um eine "laufende öffentliche Last" im Sinne des § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) handele, die auf Mieter*innen umgelegt werden könne. Der wiederkehrende Straßenbeitrag ist jedoch nach wie vor ein Beitrag nach dem Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) und dient jeweils der Finanzierung von (einmaligen) Investitionen. Das Amtsgericht Greiz (Thüringen) vertrat bereits mit Urteil vom 13. Juli 1998 die Auffassung, dass wiederkehrende Straßenbeiträge aus diesem Grund nicht auf die Mieter*innen umlegbar seien. Eine amtsgerichtliche Rechtsprechung aus dem Bundesland Hessen gibt es hierzu jedoch noch nicht.

Welche Straßenerneuerungskosten werden umgelegt?

Umgelegt werden immer die Kosten der Erneuerungsmaßnahmen, die jeweils in einem Zeitraum von 5 Jahren anfallen. Von diesen wird ein der Gemeinde für die Allgemeinheit zuzurechnender Anteil von rund einem Drittel abgezogen. Die verbleibenden und sich für diesen 5-Jahres-Zeitraum ergebenden durchschnittlichen jährlichen Erneuerungskosten werden dann jeweils ortsteilbezogen auf die Grundstückseigentümer*innen umgelegt. Wenn in einem Ortsteil in dem Fünf-Jahres-Zeitraum keine Erneuerungsmaßnahmen durchgeführt wurden, werden hier auch keine wiederkehrenden Straßenbeiträge erhoben.

Warum werden nicht alle Kosten gleichermaßen auf alle Ortsteile umgelegt?

Das Hessische Gesetz über Kommunale Abgaben lässt eine zu pauschale Aufteilung auf alle Ortsteile nicht zu. Dies hat den Hintergrund, dass derzeit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit einer zu pauschalen Aufteilung auf alle Ortsteile aussteht, die sich auf einen Fall in Rheinland-Pfalz bezieht. Im dortigen Gesetz über Kommunale Abgaben wird eine solche Pauschalaufteilung auf alle Ortsteile nämlich zugelassen.

Wer muss den wiederkehrenden Straßenbeitrag zahlen?

Grundsätzlich ist jeder, der/die Eigentümer*in eines Grundstücks ist, das vom öffentlichen Straßennetz des jeweiligen Ortsteils zugänglich ist, beitragspflichtig. Hiervon ausgenommen sind Grundstücke, für die Erschließungsbeiträge oder andere einmalige Beiträge in den vergangenen 20 Jahren erhoben wurden.

 

Die Pressemitteilung und die FAQ können Sie sich hier als PDF-Dokument herunterladen.