Koalitionsvertrag 2016

Gremien und Personal, Grundsätze der Zusammenarbeit

I. Gremien und Personal

1. Hauptamtlicher Magistrat

1.1. Für die nächste, voraussichtlich im Jahr 2020 stattfindende Bürgermeisterwahl hat die CDU das erklärte Ziel, einen eigenen Kandidaten aufzustellen bzw. eine Wahlempfehlung für einen von der CDU präferierten unabhängigen Kandidaten  abzugeben. Die SPD wird ihre Position im Zusammenhang mit der Entscheidung des jetzigen Amtsinhabers über eine weitere Amtszeit treffen. Die UBG behält sich ihre Entscheidung bis zur Vorstellung konkreter Kandidaten vor.

Für den Fall, dass der derzeitige Amtsinhaber nicht mehr kandidiert, werden die Koalitionsfraktionen vor der Bekanntgabe von Kandidaten vertrauensvoll über die Möglichkeit eines gemeinsamen Kandidaten beraten, wobei die CDU das Recht eines ersten Vorschlags hat.

1.2. Für die anstehende Wahl des Ersten Stadtrats streben die Koalitionsfraktionen die Einigung auf einen gemeinsamen Kandidaten an.

2. Ausschüsse und Ortsbeiräte

2.1. Der Ortsvorsteher im Ortsbezirk Oberhöchstadt wird in der ersten Hälfte der Wahlzeit von der UBG, in der zweiten Hälfte von der CDU gestellt.

II. Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Prinzipien der Zusammenarbeit

1.1. Die Koalitionspartner begegnen einander vertrauensvoll; sie achten die politischen Grundüberzeugungen und Belange des jeweils anderen Partners. Sie führen den Dialog offen und ohne Vorbehalte.

2. Gemeinsames Handeln

2.1. Die Koalitionsfraktionen verpflichten sich, zu allen Vorlagen und Anträgen, die die in diesem Koalitionsvertrag vereinbarten Ziele der Koalition betreffen, zu den Haushaltsplänen und zu allen Vorlagen und Anträgen mit einer unmittelbaren Haushaltswirkung von insgesamt mehr als 10.000,- € nur einheitlich abzustimmen.

2.2. Anträge, die nach Absatz 2.1 einheitlich abzustimmen sind, stellen die Koalitionsfraktionen nur gemeinsam (Koalitionsanträge). Der Koalitionsausschuss kann durch Beschluss die Antragstellung im Einzelfall einer der Fraktionen überlassen.

2.3. Erzielt die Koalition zu einer Vorlage des Magistrats oder einer anderen Fraktion, in der nach Absatz 2.1 einheitlich abzustimmen ist, keine Einigung, so werden sich die Koalitionsfraktionen in der Abstimmung über diese Vorlage nicht zustimmen.

2.4. Die Koalitionsfraktionen streben auch bei allen Vorlagen und Anträgen, die nicht nach Absatz 2.1 einheitlich abzustimmen sind, ein gemeinsames Vorgehen und ein einheitliches Abstimmungsverhalten an.

2.5. Jede Fraktion unterrichtet die andere so früh wie möglich, spätestens aber vor der Einbringung, von eigenen Anträgen.

2.6. Sofern die Koalitionsfraktionen nicht einheitlich abstimmen, sollen die Gründe hierfür der Öffentlichkeit dargelegt werden.

2.7. Die Koalitionsfraktionen können ihre jeweiligen Standpunkte und Ziele in eigener Pressearbeit veröffentlichen; sie nehmen dabei auf die gemeinsame Arbeit und Ziele der Koalition gebührend Rücksicht und unterlassen Stellungnahmen, die diese gefährden oder diskreditieren könnten.

2.8. Über das Abstimmungsverhalten in den Ausschüssen und Ortsbeiräten zu Änderungsanträgen, kurzfristig eingebrachten Vorlagen u. ä. werden sich die jeweils anwesenden Vertreter der Koalitionsfraktionen unmittelbar verständigen. Ist eine Einigung nicht möglich, so soll die Abstimmung verschoben werden

3. Koalitionsausschuss

3.1. Der Koalitionsausschuss besteht aus drei Vertretern jedes Koalitionspartners. Die Vertreter werden von der Fraktion benannt; sie müssen kein Mandat ausüben.

3.2. Der Bürgermeister oder die Dezernenten können an den Sitzungen auf Einladung des Koalitionsausschusses teilnehmen.

3.3. Der Koalitionsausschuss kann weitere Personen als Berater hinzuziehen.

3.4. Der Vorsitz im Koalitionsausschuss wird im vierteljährlichen Rhythmus abwechselnd von den Koalitionspartnern benannt, beginnend im 3. Vierteljahr 2016 mit der CDU. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und erledigt die organisatorischen Belange des Koalitionsausschusses (mit Ausnahme der Protokollführung).

3.5. Der Koalitionsausschuss tagt nichtöffentlich.

3.6. Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und den Sitzungsteilnehmern sowie den Partei- und Fraktionsvorsitzenden zuzuleiten. Der Protokollführer wird jeweils von dem Partner gestellt, der in dem vorhergehenden Quartal den Vorsitz geführt hat.

3.7. Der Koalitionsausschuss tagt regelmäßig einmal in jeder Sitzungsrunde an dem Donnerstag, der auf die ersten Fraktionssitzungen folgt. Weitere Sitzungen des Koalitionsausschusses werden nach Bedarf vereinbart.

3.8. Der Koalitionsausschuss trifft seine Entscheidungen einstimmig.

4. Koalitionsanträge

4.1. Koalitionsanträge werden schriftlich vorbereitet; der Koalitionsausschuss bestimmt einen oder mehrere Personen, die den Antragsentwurf verfassen und betreuen (Betreuer).

4.2. Der Antragsentwurf soll den Koalitionsfraktionen zur ersten Fraktionssitzung einer Sitzungsrunde vorliegen; die Fraktionen beraten den Entwurf und geben Empfehlungen für den Koalitionsausschuss.

4.3. Der Koalitionsausschuss berät den Entwurf und die Empfehlungen der Fraktionen und beschließt eine einheitliche Antragsfassung, die wieder den Fraktionen zur Zustimmung zugeleitet wird. Die Betreuer sollen an dieser Sitzung teilnehmen.

4.4. Stimmen alle Fraktionen dem Antragsentwurf zu, so wird er zur nächsten erreichbaren Sitzungsrunde eingebracht. Anderenfalls wird sie mit den neuen Stellungnahmen der Fraktionen erneut im Koalitionsausschuss beraten.

4.5. Die Betreuer eines Koalitionsantrags sollen in geeigneten Fällen eine Presseerklärung über den wesentlichen Inhalt und die Zielsetzung des Antrags entwerfen, die zugleich mit dem Antragsentwurf beraten werden kann.

4.6. In dringenden Fällen entwirft der Koalitionsausschuss oder ein von diesem Beauftragter einen Antrag und leitet ihn den Fraktionen zur Beratung und Zustimmung zu.

4.7. Die Fraktionen sollen Antragsentwürfe in eiligen Fällen im Umlaufverfahren beraten und beschließen.

5. Sicherung der Koalitionsmehrheit

5.1. Die freie Mandatsausübung und die Verantwortung des einzelnen Mandatsträgers werden gewährleistet.

5.2. Die Mandatsträger der Koalition sollen Koalitionsanträgen, denen sie nicht zustimmen wollen, im Rahmen der Fraktionsberatungen ausdrücklich widersprechen und die Gründe für die Ablehnung darlegen. In diesem Falle wird zunächst versucht, eine zustimmungsfähige Antragsfassung zu finden.

5.3. Die Mandatsträger verpflichten sich, Koalitionsanträgen, denen sie im Rahmen der Fraktionsberatungen nicht ausdrücklich widersprochen haben, zuzustimmen.

5.4. Sofern ein Mandatsträger der Koalition einem Koalitionsantrag nicht zustimmen kann, teilt er dies so frühzeitig wie möglich, jedenfalls aber vor der Sitzung, in der der Antrag zur Abstimmung steht, dem Koalitionsausschuss oder dem Vorsitzenden der eigenen Fraktion mit. Der Koalitionsausschuss oder (im Eilfall) die anwesenden Vertreter der Koalitionsfraktionen entscheiden kurzfristig über das weitere Vorgehen.

5.5. Das gleiche Vorgehen gilt für Vorlagen des Magistrats oder anderer Fraktionen, zu denen nach Absatz 2.1 einheitlich abzustimmen ist.

5.6. Vorhersehbare Abwesenheit von Mandatsträgern der Koalition sind den Fraktionsvorsitzenden so früh wie möglich bekanntzugeben.

gez. Andreas Becker, CDU-Fraktionsvorsitzender
gez. Reinhardt Bardtke, CDU-Stadtverbandsvorsitzender

gez. Christoph König, SPD-Fraktionsvorsitzender
gez. Thomas Kämpfer, SPD-Ortsvereinsvorsitzender

gez. Erich Geisel, UBG-Fraktionsvorsitzender
gez. Matthias Bauer, UBG-Stadtverordneter